Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.
(2)Absatz 2,Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.
(3)Absatz 3,Testverfahren: Methode, nach der ein Test im Sinne des § 3 durchzuführen ist. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, der klinische MMPI-2 Basisskalen-Test gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.Testverfahren: Methode, nach der ein Test im Sinne des Paragraph 3, durchzuführen ist. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung gemäß Paragraph 10,, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, der klinische MMPI-2 Basisskalen-Test gemäß Paragraph 14, Absatz 2, sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (Paragraph 16, Absatz eins,) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (Paragraph 17, Absatz eins,) durchzuführenden Testverfahren.
(4)Absatz 4,Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2 und 3).Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (Paragraph 11, Absatz 2 und 3).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40144004