Rechtstracker.at

§ 9 HLBV 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 14.08.2017 — BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute15.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 217/2017
§ 901.01.201314.08.2017 BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 422/2012

Außerkrafttretensdatum

14.08.2017danach: BGBl. II Nr. 217/2017

Abkürzung

HLBV 2013

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Theoretische Fahrprüfung

Inhalt und Ablauf

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über
    1. Ziffer eins
      die für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie
    2. Ziffer 2
      die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.
    Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Klasse entsprechend Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die theoretische Fahrprüfung hat aus allgemeinen und im Falle einer Kraftfahrausbildung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4, zusätzlich aus klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Klasse zu bestehen. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und bei Kraftfahrprüfungen nach einer Kraftfahrausbildung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 anhand der von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

Im RIS seit

12.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144345