Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden (vgl. § 12).Ist erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12,).
Text
Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten Firma, Anschrift, Sitz, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung;
Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach
Übertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
Übertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sowieÜbertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sowie
Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 108a EStG 1988;im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1 bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins bis 4 a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;
Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;
Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.
(2)Absatz 2,Die Beiträge und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.Die Beiträge und Übertragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.
(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 14, ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses,
sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins undsofern niedriger als nach Litera b,, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und
sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen rechnungsmäßigen Überschussessofern eine Angabe nach Litera c, entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen rechnungsmäßigen Überschusses
zu Grunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Abweichend zu Abs. 3 ist im Falle einer leistungsorientierten Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Abweichend zu Absatz 3, ist im Falle einer leistungsorientierten Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.
(5)Absatz 5,Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Anwartschaftsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Anwartschaftsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.
Schlagworte
Telefonnummer, Internetadresse
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40144409