Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden (vgl. § 12).Ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden vergleiche Paragraph 12,).
Text
Information bei Eintritt des Leistungsfalles
§ 4.Paragraph 4,
Die Information an die Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten Firma, Anschrift, Sitz, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung;
Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
Art der Pensionsleistung und gegebenenfalls Hinweis auf eine Befristung der Pension;
Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, PKG;
gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG;
Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, Ziffer 3, PKG;
Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlung;
Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere Anzahl der Zahlungen pro Jahr, Auszahlungstermine, Auszahlungsweise sowie Zeitpunkt und Höhe von Sonderzahlungen.
Schlagworte
Telefonnummer, Internetadresse
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40144411