Rechtstracker.at

§ 9 PK-InfoV

Fassungen
01.01.2013 bis 30.12.2016 — BGBl. II Nr. 424/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute31.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 196/2016
§ 901.01.201330.12.2016 BGBl. II Nr. 424/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 424/2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016danach: BGBl. II Nr. 196/2016

Abkürzung

PK-InfoV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
    2. Ziffer 2
      Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;
    3. Ziffer 3
      Prognose der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung in der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
    4. Ziffer 4
      Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieses Wechsels.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Abschluss gültigen Rententafeln vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Schwankungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Nullzinsszenario,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,
      3. Litera c
        sofern niedriger als nach Litera b,, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und
      4. Litera d
        sofern eine Angabe nach Litera c, entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG
    zu Grunde zu legen.

Im RIS seit

12.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008110

Dokumentnummer

NOR40144416