Rechtstracker.at

§ 4 OTPG

Fassungen
14.12.2012 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 108/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute12.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 42/2026
§ 425.05.201811.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 414.12.201224.05.2018 BGBl. I Nr. 108/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2012BGBl. I Nr. 108/2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Grundsätze der Organspende

Grundsätze der Spende

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Organe dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen zu lassen oder zu versprechen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 stehen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung lebender Spenderinnen/Spender für Verdienstentgang und anderer Ausgaben, die durch die Spende und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen verursacht werden, und der Gewährung von Schadenersatz im Fall des Eintritts eines Schadens in Folge der Spende und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Maßnahmen nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Werbungen für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten.
  5. Absatz 5,Organe dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.
  6. Absatz 6,Angaben über die Person von Spenderin/Spender oder Empfängerin/Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ausgenommen.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144653