Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organtransplantationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 16.Paragraph 16,
Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 14, zu sammeln und diese zu übermitteln an
das Bundesministerium für Gesundheit,
die Europäische Kommission,
zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
die Stiftung Eurotransplant International.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40144665