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§ 6 GTelG 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 111/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute30.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 105/2024
§ 625.05.201829.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 601.01.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 111/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 111/2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
      1. Litera a
        die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
      2. Litera b
        den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie
      3. Litera c
        die Authentifizierung der Benutzer/innen
      vorsehen, oder
    2. Ziffer 2
      Protokolle und Verfahren verwendet werden,
      1. Litera a
        die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und
      2. Litera b
        deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, angeführt sind.
  2. Absatz 2,Bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000), deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem Auftraggeber bedarfsorientiert von einem Betreiber bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Absatz eins, Ziffer 2,) verschlüsselt worden sind.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40144680