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§ 30 ZTKG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 4/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.01.201430.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 3001.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2013
§ 3001.07.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 56/2000
§ 3001.06.199430.06.2000 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 4/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 121/2013

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
  4. Absatz 4,Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40144747