Rechtstracker.at

Art. 1 § 70 FinStrG

1067 Rechtssätze zu FinStrG
Fassungen
ab 01.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 70 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
Art. 1 § 7001.01.201431.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 70/2013
Art. 1 § 7001.05.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
Art. 1 § 7001.01.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
Art. 1 § 7001.01.198631.12.2002 BGBl. Nr. 571/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 14/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013an diesem Tag: BGBl. I Nr. 70/2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten Senate. Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig.
  2. Absatz 2,Die Laienbeisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und der Aufenthaltskosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Spruchsenaten erwachsen. Sie haben ferner Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Tätigkeit verursachte Zeitversäumnis. Hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und Entschädigungen und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie zu leisten sind, sind die für Schöffen im gerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten Spruchsenate.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144888