Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft. Davon ausgenommen ist § 51 Abs. 1 erster Satz. Weiters gilt § 51 Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen.Die Markscheideverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft. Davon ausgenommen ist Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz. Weiters gilt Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen. (3)Absatz 3,Ausnahmebewilligungen, die aufgrund des § 52 der Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, erteilt worden sind, gelten als entsprechende Ausnahmebewilligungen gemäß § 47 dieser Verordnung weiter.Ausnahmebewilligungen, die aufgrund des Paragraph 52, der Markscheideverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001,, erteilt worden sind, gelten als entsprechende Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 47, dieser Verordnung weiter.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145030