Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Allgemeine Beiträge
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,70 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Absatz 2, etwas anderes ergibt, 6,70 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
(2)Absatz 2,Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Absatz eins,) als Beitrag zu leisten.
(3)Absatz 3,Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,47 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 15,47 €; die Paragraphen 20 a und 20 c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
NOR40145263