Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Organisation
§ 6.Paragraph 6,
Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 3 Abs. 1 der Hochschul-Zeitverordnung, BGBl. II Nr. 202/2007, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen. Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Hochschul-Zeitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2007,, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40145293