Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Inkrafttretensdatum
29.12.2012
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Überstellung
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2)Absatz 2,Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen anzuwenden.Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 26, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Paragraph 19,, Paragraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, sind in allen Fällen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird ein Vertragsbediensteter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt,Wird ein Vertragsbediensteter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt,
gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
(4)Absatz 4,Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Absatz eins bis 3 neu festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Dokumentnummer
NOR40145431