Rechtstracker.at

§ 77 VBG

Fassungen
29.12.2012 bis 11.02.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 7729.12.201211.02.2015 § → § —
§ 7701.01.201228.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 7701.07.200731.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 7701.01.199930.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 10/1999
§ 7731.12.199231.12.1998 BGBl. Nr. 873/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überstellung

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  2. Absatz 2,Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 26, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Paragraph 19,, Paragraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, sind in allen Fällen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird ein Vertragsbediensteter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt,
    1. Ziffer eins
      gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
  4. Absatz 4,Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Absatz eins bis 3 neu festzusetzen.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40145431