Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierärztliche Betreuung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben
eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40145514