Rechtstracker.at

§ 29 TVG 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 24.07.2020 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 76/2020
§ 2901.01.201324.07.2020 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020danach: BGBl. I Nr. 76/2020

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Projektbeurteilung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
    3. Ziffer 3
      das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
    2. Ziffer 2
      eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
    3. Ziffer 3
      eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
    4. Ziffer 4
      eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, zu berücksichtigen ist,
    5. Ziffer 5
      eine Bewertung jeder der in den Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 5, 7, Absatz 4, Ziffer 2, 8, Absatz 3, 9, Absatz eins, Ziffer 4, 12, Absatz eins, Ziffer 2, 13, Absatz eins, Ziffer 2, 14, Absatz eins, Ziffer 2, 14, Absatz 3, oder 15 Absatz 2, genannten Begründungen sowie
    6. Ziffer 6
      eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (Paragraph 30,) werden soll.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
    1. Ziffer eins
      wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
    2. Ziffer 2
      Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
    3. Ziffer 3
      veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
    4. Ziffer 4
      Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
  4. Absatz 4,Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß Paragraph 26, beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.

Schlagworte

Tierpflege

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145523