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§ 32 TVG 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 76/2020
§ 3225.05.201824.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3201.01.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Überwachung

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
  2. Absatz 2,Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
    1. Ziffer eins
      von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
    2. Ziffer 2
      der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
    3. Ziffer 3
      aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
    wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4,Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, zu gewähren.
  6. Absatz 6,Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145526