Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Artikel 10, Absatz eins, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40145531