Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.Genehmigungen, die auf Grundlage der Paragraphen 6, und 15a Absatz 2, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind. (2)Absatz 2,Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des Paragraph 7, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit. (3)Absatz 3,Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobeiGenehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des Paragraph 8, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind undauf diese Projekte anstelle der Paragraphen 26, und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2005,, anzuwenden sind und für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist.für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß Paragraph 26, einzuholen ist.
(4)Absatz 4,Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.Projekte, die gemäß Paragraph 9, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 des Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden. (5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht.In den Fällen der Absatz eins, bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 3, bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 in Betracht.
(6)Absatz 6,Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind. (7)Absatz 7,Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8.Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Antragsvoraussetzung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8,
(8)Absatz 8,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über
Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und
Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre,
die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern berufen. Mit 1. Jänner 2014 obliegen diese Entscheidungen den Verwaltungsgerichten.
(9)Absatz 9,Die folgenden Verordnungen behalten auch nach Außerkrafttreten des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ihre Geltung:Die folgenden Verordnungen behalten auch nach Außerkrafttreten des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ihre Geltung: die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), BGBl. II Nr. 198/2000, sowiedie Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000,, sowie die Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8.die Tierversuchsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2000,, bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8,
(10)Absatz 10,Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden.Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist Paragraph 4, Ziffer 10, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Zuchteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145536