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§ 91 ASchG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 118/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 9101.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 9129.12.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 9101.07.201228.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 9101.01.199930.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 9101.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 118/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

8. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Arbeitnehmerschutzbeirat

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,),
    1. Ziffer 2
      zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    2. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
    3. Ziffer 4
      zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    4. Ziffer 5
      zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    5. Ziffer 6
      zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
    6. Ziffer 7
      zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
    7. Ziffer 8
      zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter von Österreichs Energie an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswirtschaft berührt werden.

  1. Absatz 4,Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
  2. Absatz 5,Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
  3. Absatz 6,Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
  4. Absatz 7,Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
  5. Absatz 8,Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40145558