Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
8. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2)Absatz 2,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012),Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,), zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3)Absatz 3,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter von Österreichs Energie an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswirtschaft berührt werden.
(4)Absatz 4,Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
(5)Absatz 5,Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6)Absatz 6,Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7)Absatz 7,Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(8)Absatz 8,Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Dokumentnummer
NOR40145558