Rechtstracker.at

§ 6 LDG 1984

Fassungen
29.12.2012 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 120/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 618.01.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 629.12.201217.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 601.09.198428.12.2012 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2012BGBl. I Nr. 120/2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 64/2016

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.
  5. Absatz 5,Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den Paragraphen 9 und 9 a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

Schlagworte

Anstellung, Begründung des Dienstverhältnisses, Rückwirkung, Aufnahme, Pragmatisierung, Dienstwechsel, Bescheid, BGBl. Nr. 277/1968

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40145695