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Fassungen
ab 01.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 10001.01.201431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 10001.01.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 10001.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 10001.09.198430.04.1995 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 120/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013an diesem Tag: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

Paragraph 100,

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. Ziffer 2
    eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. Ziffer 3
    die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Schlagworte

Dienstvorgesetzter, Leiter, Schulleiter, Beschuldigter

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40145708