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§ 4 END-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 394/2023
§ 401.01.201331.12.2023 BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 477/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. II Nr. 394/2023

Abkürzung

END-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzzugang

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung des Netzzugangs – zu antworten.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen folgender Mindestangaben ist der Antrag als vollständig zu betrachten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage;
    2. Ziffer 2
      Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt);
    3. Ziffer 3
      Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
    4. Ziffer 4
      Art des Netzbenutzers: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser;
    5. Ziffer 5
      Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines konzessionierten Befugten.
  3. Absatz 3,Sind die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.
  4. Absatz 4,Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist, sind der Einbau eines Zählers und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. -abnahmevertrags innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      drei Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung gemäß Punkt 3.3.1 Anhang zur Wechselverordnung Strom 2012, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 197 aus 2012,, bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil;
    2. Ziffer 2
      acht Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung gemäß Punkt 3.3.1 Anhang zur Wechselverordnung Strom 2012, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 197 aus 2012,, bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind;
  6. Absatz 6,Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen.

Schlagworte

Elektrizitätsabnahmevertrag, Elektrizitätsliefervertrag

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40145744