Rechtstracker.at

§ 12 END-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 30.06.2013 — BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 192/2013
§ 1201.01.201330.06.2013 BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 477/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013danach: BGBl. II Nr. 192/2013

Abkürzung

END-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Kundeninformation und Beschwerdemanagement

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen und den Netzbenutzer darüber zu informieren. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Verteilernetzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
  2. Absatz 2,Anfragen und Beschwerden von Netzbenutzern an den Verteilernetzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten. Ist eine Beantwortung aus nicht vom Verteilernetzbetreiber zu verantwortenden Gründen nicht innerhalb dieser Frist möglich, hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren.
  3. Absatz 3,Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 26, E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 4,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online die folgenden verrechnungsrelevanten Daten übersichtlich zur Verfügung zu stellen oder die Anforderung dieser Daten über ein Kontaktformular auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers zu ermöglichen und diese binnen fünf Arbeitstagen elektronisch beziehungsweise auf Wunsch des Netzbenutzers auf dem Postweg zu übermitteln. Zusätzlich ist dem Netzbenutzer die Möglichkeit einzuräumen, die Übermittlung dieser Daten schriftlich oder telefonisch anzufragen.
    1. Ziffer eins
      Name und Vorname bzw. Firma und Anschrift des Netzbenutzers;
    2. Ziffer 2
      Anschrift der Anlage;
    3. Ziffer 3
      einheitliche und eindeutige Zählpunktbezeichnung;
    4. Ziffer 4
      Kennung/Identifikationsnummer des Lieferanten;
    5. Ziffer 5
      Zählertyp;
    6. Ziffer 6
      zugeordneter Lastprofiltyp;
    7. Ziffer 7
      Verbrauch und – sofern anwendbar – verrechnete Leistung der letzten drei Abrechnungsperioden;
    8. Ziffer 8
      Zählerstände, die in den letzten drei Abrechnungsperioden zur Abgrenzungen durch den Verteilernetzbetreiber herangezogen wurden;
    9. Ziffer 9
      Netzebene;
    10. Ziffer 10
      Abrechnungszeitraum.
  5. Absatz 5,Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer online einen direkten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbenutzers gemäß Absatz 4, anzugeben.
  6. Absatz 6,Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, ElWOG 2010 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Lieferantenwechsel zu informieren.
  7. Absatz 7,Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer einmal jährlich in geeigneter Weise Informationen über die Standards gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 12, zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer schriftlich und zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts gemäß Intelligente MessgeräteEinführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2012,, und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie Bereitstellung und Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 84, ElWOG 2010 zu informieren.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40145752