Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
WFA-Grundsatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 489/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Wirkungsdimensionen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:
Konsumentenschutzpolitik,
Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen,
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.
(2)Absatz 2,Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, abzuschätzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
NOR40145763