Rechtstracker.at

Anl. 1 WFA-FinAV

Fassungen
01.01.2013 bis 31.03.2015 — BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 69/2015
Anl. 101.01.201331.03.2015 BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 490/2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015danach: BGBl. II Nr. 69/2015

Abkürzung

WFA-FinAV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anlage 1

Vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 7

Es sind grundsätzlich die Definitionen und Berechnungsformeln der Aufwands- und Ertragsgruppen und der Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß der Berechnung nach Paragraph 8, zugrunde zu legen. Bei der vereinfachten Berechnung

– ist der Personalaufwand durch Angabe der Vollbeschäftigtenäquivalente anzugeben;

– ist der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand mit 35% anzusetzen;

– sind bei Investitionen Anschaffungstyp und –datum sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) anzugeben;

– sind weitere Aufwendungen und Erträge mit ihrer Bezeichnung und dem jeweiligen Gesamtaufwand/-ertrag anzugeben.

Berechnung gemäß Paragraph 8

Personalaufwand

Der Ermittlung des durchschnittlichen Personalaufwands gemäß Anlage 2 wurden insbesondere folgende Positionen zugrunde gelegt:

  1. Ziffer eins
    Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten,
  2. Ziffer 2
    Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,
  3. Ziffer 3
    Sozialleistungen, soweit sie im Dienst- und Besoldungsrecht eine Grundlage haben,
  4. Ziffer 4
    Nebengebühren,
  5. Ziffer 5
    Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
  6. Ziffer 6
    Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und
  7. Ziffer 7
    Leistungsprämien.

Nicht zum Personalaufwand zählen

  1. Ziffer eins
    Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (z.B. Verwaltungspraktika) und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht,
  2. Ziffer 2
    Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,,
  3. Ziffer 3
    sonstige Aufwandsentschädigungen und
  4. Ziffer 4
    Vorschüsse.

Bei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Bei Berechnungen nach Ziffer eins, (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Ziffer 2, (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entweder

  1. Ziffer eins
    durch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):, Personalaufwand = Fallzahl ris-attachment://image001.pngZeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).
    Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente = Zeitaufwand / durchschnittlicher Zeitaufwand pro Vollbeschäftigungsäquivalent; oder
  2. Ziffer 2
    durch Angabe der Leistung und der dafür notwendigen Vollbeschäftigtenäquivalente:
    Personalaufwand = Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente je Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe; oder
  3. Ziffer 3
    nach Aufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:
    Personalaufwand = Fallzahl Personalaufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter

Betrieblicher Sachaufwand

Der betriebliche Sachaufwand wird in den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand und den sonstigen betrieblichen Sachaufwand unterteilt.

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand ist grundsätzlich mit einem Aufschlag von 35 % auf den Personalaufwand zu berechnen. Darin inkludiert sind laufende Verwaltungssachaufwendungen mit 15 % – das sind die Aufwendungen für einen üblichen Büroarbeitsplatz (Miete, Abschreibung auf Büroausstattung usw.) und Verwaltungsgemeinkosten mit 20 %. Liegen genauere Informationen über die erwarteten Sachaufwendungen vor, sind diese zu verwenden. Werden insbesondere Mieten gesondert berechnet, so ist der Aufschlag für den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand um 3 % zu reduzieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand = Personalaufwand 0,35

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand = Menge Preis

davon Werkleistungen

Werkleistungen sind zwar Teil des betrieblichen Sachaufwands, jedoch von diesem getrennt zu berechnen und darzustellen. Werkleistungen sind Aufwendungen für konkrete Fremdleistungen, die Inhalt von Vertragsverhältnissen mit Dritten sind. Darunter fallen unter anderem Entgelte für Leistungen persönlicher Dienste, Rechts- und Beratungsaufwand, IT-Aufwand sowie sonstige Leistungen. Typische Werkleistungen sind zB externe Studien oder Beratungsleistungen. Die zugrunde liegenden Bezugsgrößen, wie Leistungseinheiten oder Tagsätze, sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Werkleistungen = Menge Preis

Transferaufwand

Unter Transfers sind Abflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch zu verstehen. Der Transferaufwand umfasst:

  1. Ziffer eins
    Transfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger
  2. Ziffer 2
    Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger
  3. Ziffer 3
    Transfers an private Haushalte
  4. Ziffer 4
    Transfers an Unternehmen
  5. Ziffer 5
    Sonstige Transfers

Neben der Angabe des Empfängers der Transferleistung ist eine Beschreibung der Empfängerinnen/Empfänger anzugeben. Handelt es sich um eine betragsmäßige große Transferleistung, so ist in mehrere Empfängergruppen zu segmentieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Transferaufwand = Anzahl der Empfängerinnen/Empfänger pro Empfängergruppe Höhe der Transferleistung

Investitionen und entsprechende Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

Bei der Berechnung sind folgende Informationen zu erheben:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögensgegenstandes
  2. Ziffer 2
    Kategorisierung der Investition (Anlagetyp; dadurch wird die Nutzungsdauer festgelegt)
  3. Ziffer 3
    Menge
  4. Ziffer 4
    Anschaffungsdatum und/oder Verkaufsdatum
  5. Ziffer 5
    Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) bzw. Verkaufspreis
  6. Ziffer 6
    Zahlungsprofil

Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs, wie z.B. Anschaffungspreis inklusive der Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen, wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen. Zu den Herstellungskosten zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Die Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten hat linear über die einheitlich für den Bund festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern zu erfolgen. Die Abschreibung ist monatlich zu errechnen. Die Abschreibung ist als betrieblicher Sachaufwand auszuweisen und wie folgt zu berechnen:

Jährliche Abschreibung = Anschaffungs- und Herstellkosten / gewöhnliche Nutzungsdauer.

Finanzaufwand

Der Finanzaufwand umfasst

  • Aufwendungen für Zinsen
    • aus Finanzschulden,
    • aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten und
    • aus Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung und Abschreibungen aus Finanzanlagen,
  • Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen,
  • Aufwendungen aus der Bewertung von Beteiligungen und
  • sonstige Finanzaufwendungen.

Daneben umfasst der Finanzaufwand die

  • Aufwendungen aus der Gewährung und der Aufnahme von Darlehen und
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen.

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers

Folgende Erträge sind anzusetzen:

  • Strichaufzählung
    Abgaben – brutto: Einkommen- und Vermögensteuern, Verbrauchs- und Verkehrsteuern, Gebühren, Bundesverwaltungsabgaben und sonstige Abgaben
  • Strichaufzählung
    Abgabenähnliche Erträge: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
  • Strichaufzählung
    Ab-Überweisungen: FAG, EU-Beitrag, Fonds, usw., Überweisungen an Gebietskörperschaften, supranationale und zwischenstaatliche Überweisungen, Überweisungen für Gesundheit und Soziales, Überweisungen an Fonds
  • Strichaufzählung
    Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit: Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus Lieferungen und Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, sonstige betriebliche Erträge
  • Strichaufzählung
    Erträge aus Kostenbeiträgen und Gebühren
  • Strichaufzählung
    Erträge aus Transfers:
    • Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern,
    • Erträge aus Transfers von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern,
    • Erträge aus Transfers von Unternehmen,
    • Erträge aus Transfers von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen,
    • Erträge aus Transfers innerhalb des Bundes
  • Strichaufzählung
    Sonstige Erträge: Geldstrafen, Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsvermehrungen im kurzfristigen Vermögen, Wertaufholungen von Anlagen, Erträge aus Währungsdifferenzen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen, Erträge aus Sozialbeiträgen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, übrige sonstige Erträge

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers = Menge durchschnittlicher Ertrag

Finanzerträge

Finanzerträge umfassen Erträge aus Zinsen, Erträge aus Zinsen aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten, Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen, Sonderdividenden, Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen, Erträge aus der Bewertung von Beteiligungen und sonstige Finanzerträge.

Schlagworte

Aufwandsgruppe, Anschaffungskosten, Nebenleistung, Dienstrecht, Ausbildungsmaßnahme, Rechtsaufwand

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20008151

Dokumentnummer

NOR40145790