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§ 4

Fassungen
22.12.2012 bis 04.08.2020 — BGBl. II Nr. 488/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute05.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 355/2020
§ 422.12.201204.08.2020 BGBl. II Nr. 488/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.12.2012BGBl. II Nr. 488/2012

Außerkrafttretensdatum

04.08.2020danach: BGBl. II Nr. 355/2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Mobilitätspauschale beträgt 2% der Bemessungsgrundlage. Das Mobilitätspauschale darf nicht höher als das höchste Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sein, jedenfalls aber nicht höher als 5 100 Euro.
  2. Absatz 2,Unter das Mobilitätspauschale fallen folgende Aufwendungen und Ausgaben, soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges (insbesondere Abschreibung für Abnutzung, Leasing, Kilometergeld),
    2. Ziffer 2
      Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines der Personenbeförderung dienenden Verkehrsmittels (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi),
    3. Ziffer 3
      Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1988.
  3. Absatz 3,Wird das Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen, sind Ausgaben und Aufwendungen im Sinne des Absatz 2, gesondert zu berücksichtigen.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40145913