Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung: allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, Amtsblatt Nummer L 197 vom 30.7.2007 Seite 1 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40146060