Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Projektanträge
Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen
§ 21.Paragraph 21,
Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 des Tierversuchsgesetzes 2012 müssen folgende Angaben umfassen: Die Antragsunterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, des Tierversuchsgesetzes 2012 müssen folgende Angaben umfassen:
Bedeutung und Begründung des Tierversuchs,
Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,
die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,
den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,
gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,
die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,
die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,
die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,
die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,
gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,
die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,
die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie
die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.
Schlagworte
Versuchsstrategie, Unterbringungsbedingung, Haltungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40146080