Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
den sonstigen Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3)Absatz 3,Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.
(4)Absatz 4,Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40146337