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§ 2 BVwGG

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 10/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 24/2017
§ 201.01.201431.12.2016 BGBl. I Nr. 10/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 10/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 24/2017

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten,
    2. Ziffer 2
      dem Vizepräsidenten und
    3. Ziffer 3
      den sonstigen Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
  3. Absatz 3,Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.
  4. Absatz 4,Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40146337