Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Beratung und Abstimmung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Senates anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(2)Absatz 2,Die Beratung und Abstimmung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.
(3)Absatz 3,Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(5)Absatz 5,Zu einem Beschluss des Senates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6)Absatz 6,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40146343