Rechtstracker.at

§ 8 BVwGG

Fassungen
01.01.2014 bis 13.07.2023 — BGBl. I Nr. 10/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute14.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2023
§ 801.01.201413.07.2023 BGBl. I Nr. 10/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 10/2013

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023danach: BGBl. I Nr. 77/2023

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Beratung und Abstimmung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Senates anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
  2. Absatz 2,Die Beratung und Abstimmung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  5. Absatz 5,Zu einem Beschluss des Senates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40146343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/10/P8/NOR40146343