Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Geschäftsordnung
§ 19.Paragraph 19,
Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
NOR40146354