Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zahlungspflichtige Personen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder.
(2)Absatz 2,Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40146417