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§ 7 RL-KG

Fassungen
01.01.2013 bis 14.06.2018 — BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 715.06.201831.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 701.01.201314.06.2018 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 21/2013

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Datenschutz und Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugelassen sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann ein gegenseitiger Informations- und Datenaustausch erfolgen, soweit er sich auf das für die Zusammenarbeit notwendige Maß beschränkt und dadurch weder das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) verletzt werden. Die Erteilung von Auskünften an eine Behörde in einem Drittland ist im Übrigen nur dann gestattet, wenn es in diesem Land ein den europäischen Datenschutzvorschriften entsprechendes Datenschutzniveau gibt.
  2. Absatz 2,Die FMA kann mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, um eine einheitliche Durchsetzung internationaler Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend gewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfällen getroffen haben. Der Wortlaut der Entscheidungen darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Prüfstelle über die internationale Zusammenarbeit der FMA gemäß den Absatz eins und 2 zu informieren. Die Prüfstelle ihrerseits ist zur Unterstützung der FMA bei der internationalen Zusammenarbeit verpflichtet.

Schlagworte

Informationsaustausch

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146529