Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 11,).
Text
1. Teil
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:
Netzzutrittsentgelt sowie
Netzbereitstellungsentgelt.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:
Netzbereitstellungsentgelt;
Entgelt für Messleistungen sowie;
Entgelt für sonstige Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016
Dokumentnummer
NOR40146569