Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2)Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (Paragraph 18 a, Absatz eins und 2)
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung gemäß § 18a Abs. 1 Z 2 und § 18a Abs. 2 Z 2 FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt.Die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen.Die in Absatz eins, genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017
Dokumentnummer
NOR40146658