Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) Abstammung vom Vater
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,Vater des Kindes ist der Mann,
der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.Würden nach Absatz eins, Ziffer eins, mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40146731