Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Anerkenntnis des Vaters
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2)Absatz 2,Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3)Absatz 3,Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40146732