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§ 42e PVG

Fassungen
29.12.2012 bis 31.03.2019 — BGBl. I Nr. 120/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42e heute01.04.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 42e29.12.201231.03.2019 BGBl. I Nr. 120/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 e

Inkrafttretensdatum

29.12.2012BGBl. I Nr. 120/2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019danach: BGBl. I Nr. 58/2019

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke

Paragraph 42 e,

  1. Absatz eins,Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. Absatz 2,Die Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. Ziffer eins
      zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,
    2. Ziffer 2
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss zuständig war.
  3. Absatz 3,Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

Anmerkung

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40146749