Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 225Paragraph 225
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Änderungen in der Obsorge
§ 225.Paragraph 225,
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraph 207,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 207, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40146839