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§ 233 ABGB

Fassungen
01.02.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 15/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 233 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 23301.02.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 23301.01.197801.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. I Nr. 15/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 233,

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146847