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§ 64e KDV 1967

Fassungen
19.01.2013 bis 17.11.2014 — BGBl. II Nr. 471/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64e heute18.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 290/2014
§ 64e19.01.201317.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 471/2012
§ 64e19.03.200418.01.2013 BGBl. II Nr. 129/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 e

Inkrafttretensdatum

19.01.2013BGBl. II Nr. 471/2012

Außerkrafttretensdatum

17.11.2014danach: BGBl. II Nr. 290/2014

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lehrplanseminar

Paragraph 64 e,

  1. Absatz eins,Im Lehrplanseminar gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967 sind nach einer theoretischen Einführung die Fähigkeiten der angehenden Fahrlehrer und Fahrschullehrer im Umgang mit den Fahrzeugen der jeweiligen Klassen durch eine praktische Ausbildung unter Zugrundelegung des jeweiligen Praxislehrplanes zu verbessern. Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrplanseminar ist von der zur Ausbildung von Fahrlehrern/Fahrschullehrern ermächtigten Stelle eine Bestätigung auszustellen. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Bestätigungen über die Absolvierung eines sogenannten Praxisersatzseminares bleiben weiter gültig.
  2. Absatz 2,Lehrplanseminare für die Klassen A und B umfassen jeweils zwei Tage (16 Unterrichtseinheiten). Am ersten Tag ist jedenfalls auch ein Fahrsicherheitstraining durchzuführen, am zweiten Tag sind jedenfalls die bei der praktischen Fahrprüfung vorgesehenen Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das Lehrplanseminar für die Klasse BE umfasst acht Unterrichtseinheiten. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
  4. Absatz 4,Lehrplanseminare für die Klassen C, C1, D, D1, CE, C1E, DE und D1E haben jeweils drei Tage (24 Unterrichtseinheiten) zu umfassen. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen. Ein Lehrplanseminar für die Klasse C gilt auch für die Klasse C1. Ein Lehrplanseminar für die Klasse D gilt auch für die Klasse D1. Ein Lehrplanseminar für die Klasse CE oder DE gilt auch für die Klasse C1E oder D1E.

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40146902