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§ 68 ZaDiG

Fassungen
01.02.2013 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 20/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6803.01.201831.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 149/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 6801.02.201302.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 20/2013
§ 6801.05.201231.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 6801.06.201030.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 6801.11.200931.05.2010 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. I Nr. 20/2013

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018danach: BGBl. I Nr. 149/2017

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Artikel 3, oder Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
    1. Ziffer eins
      für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder
    2. Ziffer 2
      einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer es entgegen Artikel 4, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt,
    1. Ziffer eins
      auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder
    2. Ziffer 2
      einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
    3. Ziffer 3
      einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
      1. Litera a
        ohne Angabe des IBAN, oder
      2. Litera b
        ohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, vorgesehen,
      für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt, oder
    4. Ziffer 4
      die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer entgegen Artikel 6, oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
    1. Ziffer eins
      für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder
    2. Ziffer 2
      für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
      1. Litera a
        ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder
      2. Litera b
        trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40146941