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§ 53b ASVG

Fassungen
01.01.2013 bis 30.07.2013 — BGBl. I Nr. 123/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53b heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 53b01.07.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 151/2017
§ 53b01.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 53b31.07.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 139/2013
§ 53b01.01.201330.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 123/2012
§ 53b01.01.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 171/2004
§ 53b01.10.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 145/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 123/2012

Außerkrafttretensdatum

30.07.2013danach: BGBl. I Nr. 139/2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 53 b,

  1. Absatz eins,Den Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
  4. Absatz 4,Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40146951