Rechtstracker.at

§ 90a ASVG

Fassungen
01.01.2013 bis 18.01.2017 — BGBl. I Nr. 123/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90a heute19.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 30/2017
§ 90a01.01.201318.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2012
§ 90a01.01.196931.12.2012 BGBl. Nr. 17/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 123/2012

Außerkrafttretensdatum

18.01.2017danach: BGBl. I Nr. 30/2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Trifft der Bezug von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Ruhen nach Absatz eins, tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40146952