Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 669, Absatz 5
Text
Maßnahmen der Rehabilitation
§ 301.Paragraph 301,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253f, 270b und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.Zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 302 bis 304, Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der Paragraphen 253 f, 270 b und 276 f – nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Absatz 2,Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (§ 123) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 260), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 302 Abs. 1 Z. 1 und § 304 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 260,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 304, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Dokumentnummer
NOR40147024