Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/03 Personenstandsrecht
Beachte
Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.
Abs. 2 gilt für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB ab 1.2.2013 (vgl. § 72 Abs. 1).Absatz 2, gilt für die Anwendung des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB ab 1.2.2013 vergleiche Paragraph 72, Absatz eins,).
Text
3. Abschnitt
Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden
Gerichte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:
die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Z 1;die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Ziffer eins,;
die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Obsorgebeschlüsse sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach Paragraph 92, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR40147078