Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Örtliche Zuständigkeit – Eingetragene Partnerschaft
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Sowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, als auch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Werden mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft unterschiedliche Bezirksverwaltungsbehörden befasst, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40147097