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§ 44 PStG 2013

Fassungen
01.11.2013 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 4425.05.201828.02.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 4401.11.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 16/2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörden sind ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten in einem Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu verarbeiten (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).
  2. Absatz 2,Das zentrale Personenstandsregister ist insofern ein öffentliches Register, als Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden können, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des ZPR sind die Personenstandsbehörden. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben.
  4. Absatz 4,Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147115