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§ 53 PStG 2013

Fassungen
01.11.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 5301.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 5301.11.201331.03.2017 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 16/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Personenstandsurkunde

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Personenstandsurkunden sind Auszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder.
  2. Absatz 2,Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde; solche Urkunden können nur bei jener Personenstandsbehörde beantragt werden, die die Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3,Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunden;
    2. Ziffer 2
      Heiratsurkunden;
    3. Ziffer 3
      Partnerschaftsurkunden;
    4. Ziffer 4
      Urkunden über Todesfälle.
  4. Absatz 4,Im Ausland können Personenstandsurkunden auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
  6. Absatz 6,Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Absatz 5, genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147124